DSGVO Beratung:
Fit für den Ernstfall
Der Datenschutz ist ein sich stets verändernder Organismus. Als Betreiber einer Website müssen Sie sich unweigerlich mit dem Thema DSGVO – Datenschutz Grundverordnung auseinandersetzen. Nur so können Sie sich langfristig vor Strafen durch die Datenschutzbehörde oder Abmahnungen von Anwälten schützen. Auch ältere Websites müssen laufend aktualisiert und angepasst werden. Egal ob DSGVO-konformer Cookie Banner oder Google Analytics Alternativen. Mit unserer DSGVO Beratung stehen wir Ihnen sowohl bei der Umsetzung als auch als Berater zur Verfügung. Von DSGVO-konformen Tracking über Verarbeitungsverzeichnisse bis zu sonstigen Verarbeitungen personenbezogener Daten.
Schutz vor Strafen
Mitarbeiterschulungen
Höchste IT-Security Standards für Ihren Webshop
Leistungsverweigerung Ihrer Cybersecurity-Versicherung vermeiden
Was bedeutet DSGVO? Was ist die Datenschutz Grundverordnung?
Die Datenschutz Grundverordnung ist eine Verordnung der EU, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Dies soll einen besseren Schutz des Einzelnen garantieren, da Daten nur noch aufgrund einer Rechtsgrundlage wie zum Beispiel der Einwilligung der betroffenen Person gesammelt werden dürfen. Die DSGVO soll die Transparenz, wie Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen, erhöhen.
Außerdem verlangt das Gesetz, dass Sicherheitsmängel, durch die Daten widerrechtlich zugänglich werden, der Datenschutzbehörde innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden müssen. Bei Verstößen gegen die DSGVO kann es zu erheblichen Strafen durch die Datenschutzbehörde kommen!
Kontaktieren Sie uns noch heute und bringen Sie ihr Unternehmen auf den aktuellsten Stand- mit unserer DSGVO-Beratung für Websites können Sie noch heute die Datenschutz Grundverordnung umsetzen.
Wen betrifft die DSGVO-Datenschutz Grundverordnung?
Grundsätzlich muss sich jede Person, jedes Unternehmen, jede Behörde, jede Einrichtung und jede andere Stelle an das Datenschutzrecht halten. Grundsätzlich gilt: je mehr Daten Sie verarbeiten umso wichtiger ist die DSGVO für Sie. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch sensible Personenbezogene Daten verarbeitet werden aber auch, wenn Sie auf Tools von Anbietern aus den USA zurückgreifen müssen. Als Betreiber einer Website oder eines Webshops, sind Sie in jedem Fall von der DSGVO – Datenschutz Grundverordnung betroffen. Aktuell: Viele Abmahnungen wegen Google Fonts!.
Typische Datenschutzverletzungen
In vielen Unternehmen kommt es, meist durch Unwissenheit, zu Verletzungen der DSGVO – Datenschutz Grundverordnung. Geschäftsführer konzentrieren sich auf die Kerntätigkeit ihres Unternehmens und vernachlässigen dabei das Thema Datenschutz. Typische Datenschutzverletzungen betreffen zumeist den Mailverkehr, nicht richtig eingerichtete Cookie-Banner, unzureichende Löschung von Daten oder fehlende SSL Zertifikate.
Einen Interessanten Artikel zum Thema „Typische Datenschutzverletzungen“ finden Sie bei unserem Partner Erfolg & Mehr: 5 typische Datenschutzverletzungen im Überblick | Erfolg und Mehr
Strafen bei Datenschutzverletzungen
Bei bestimmten besonders schwerwiegenden Verstößen können Geldbußen von bis zu EUR 20 Mio oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden!
Was kostet es mich, meine Website auf DSGVO-Konformität zu überprüfen?
Dieser Service ist bei uns kostenlos! Füllen Sie unser Kontaktformular und Sie erhalten innerhalb von 10-15 Minuten einen ersten Bericht zu Ihrem Ist-Zustand. Der Check ist für Sie kostenlos, unverbindlich, ohne Risiko und es werden sämtliche Cookies, externe Dienste wie auch die Vollständigkeit Ihrer Datenschutzerklärung einer Prüfung unterzogen. Im Anschluss beraten wir Sie gerne an unserem Standort in Wien, über MS Teams oder telefonisch.
Wie kann itweb mich dabei unterstützen die DSGVO-Datenschutz Grundverordnung umzusetzen?
- Scan Ihrer Website/Ihres Webshops auf DSGVO relevante Fehler und kurze Besprechung (kostenlos)
- Termin mit unserem DSGVO Experten
- DSGVO-konforme Einstellung des Cookie Banners
- Anmeldung zum Newsletter rechtskonform einrichten/aktualisieren
- Datenschutzerklärung erstellen/anpassen
- Verschlüsselung der Webseitenkommunikation mit einem SSL-Zertifikat
- Impressum-Check: Unterstützung bei der Erfüllung der Impressumspflichten gem. DSGVO, TKG, Mediengesetz, ORD-Verordnung und E-Commerce Gesetz
- Unterstützung bei der Erfüllung der Rechte von betroffenen Personen
- Erstellung neuer E-Mail Signaturen nach gesetzlichen Vorgaben
- u.v.m.
Unser Partner Erfolg & Mehr, der wie wir Teil der A.S.E.-Gruppe ist, kann Sie außerdem in allen ihr Unternehmen betreffenden DSGVO – Fragen und Problemen unterstützen. Sie suchen Rat von Experten für rechtliche Anforderungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten? Verlieren Sie keine Zeit, vermeiden Sie hohe Strafen und kontaktieren Sie uns noch heute!
Bitte beachten Sie, dass wir technische Maßnahmen an Fremdsystemen aufgrund von Gewährleistung, Ausfallssicherheit und Urheberrecht nicht durchführen können. Gerne erarbeiten wir Konzepte und Aufgabenlisten für eine Verbesserung Ihrer DSGVO-Konformität für Ihre Webdesigner. Natürlich sind wir auch der richtige Ansprechpartner für die Neuerstellung Ihrer Website inkl. aller DSGVO-Maßnahmen.
Gibt es eine Förderung für Datenschutz in Österreich?
Ja, die gibt es! Derzeit sind durch die KMU.Digital unsere Beratung sowie die Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen von 50-80% förderbar! Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne über die bestmögliche Förderstrategie.
Welche Pflichten werden mir als Unternehmer durch die Datenschutz Grundverordnung – DSGVO auferlegt?
Die Datenschutz Grundverordnung – DSGVO sieht verschiedene Pflichten und Regelungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Als Unternehmer müssen Sie die verschiedenen Pflichten und Regelungen nicht auswendig lernen. Es geht vielmehr darum, zu verstehen was Sinn und Zweck der DSGVO ist. Nur so können Sie den Datenschutz in Ihrem Unternehmen auch leben. Nun aber zu Ihren Pflichten:
Das Verarbeitungsverzeichnis (Artikel 30 DSGVO)
Was ist das Verarbeitungsverzeichnis? Gemäß Art 30 DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) führt jeder Verantwortliche ein Verzeichnis über die Verarbeitung personenbezogener daten im Unternehmen. Dieses Verzeichnis enthält Angaben zu den Datenverarbeitungen, wie zum Beispiel:
- Kategorien von personenbezogenen Daten,
- Kategorien der betroffenen Personen,
- Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- die konkreten Empfänger dieser Daten,
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten
- Eine Liste technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz dieser Daten
- Aufbewahrungsdauer der Daten
- Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland
Wie erstelle ich ein Verarbeitungsverzeichnis im Sinne der Datenschutz Grundverordnung – DSGVO? Tatsächlich ist dies keine Hexerei. Wichtig ist, dass Sie sämtliche Prozesse in Ihrem Unternehmen auflisten, bei welchen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Einige Prozesse, die selten ohne eine Verarbeitung personenbezogener Daten auskommen wären zum Beispiel die Buchhaltung, die Personalabteilung, Ihre Website oder Ihr Webshop. Nachdem Sie eine solche Liste erstellt haben, müssen Sie bloß noch die oben angeführten Daten ergänzen.
Ist das tatsächlich so einfach? Sehr kompliziert ist es nicht, jedoch vergisst man viele Kleinigkeiten, wenn man sich nicht regelmäßig mit diesem Thema beschäftigt. Dennoch können Sie Kosten sparen, indem Sie ein unserer Berater mit der Unterstützung beauftragen und das Verzeichnis gemeinsam mit ihm erstellen.
Ich habe weniger als 250 Mitarbeiter im Unternehmen, brauche ich ein Verarbeitungsverzeichnis? Pauschal kann man das nicht genau sagen, da der Gesetzgeber eine eher unglückliche Wortwahl für diesen Artikel getroffen hat. Würde man dem Wortlaut folgen, so wäre so gut wie jedes Unternehmen verpflichtet ein solches Verzeichnis zu führen, zu beachten ist allerdings auch, dass die Anforderungen für das Verarbeitungsverzeichnis eines KMU nicht so streng sind wie im Falle eines Großkonzerns. Wir empfehlen in solchen Fällen immer ein unverbindliches Beratungsgespräch, dann wissen Sie auch gleich wo Sie stehen.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Artikel 28 DSGVO)
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag? Bei einem Vertrag über die Auftragsverarbeitung handelt es sich um einen Vertrag, welchen Sie abschließen müssen, wenn Sie Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen.
Ich beauftrage aber keinen Dritten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten! Diese Aussage trifft leider auf die wenigsten zu. Haben Sie eine Website? Dann ist Ihr Dienstleister ein Auftragsverarbeiter, da dieser Zugriff auf die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden hat. Sie haben eine externe Lohnverrechnung? Auch das ist ein klassischer Fall der Auftragsverarbeitung. Wenn Sie personenbezogenen Daten an einen Dienstleister übergeben, dann müssen Sie, im Falle einer Kontrolle durch die Datenschutzbehörde, einen solchen Vertrag vorweisen können.
Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 12 ff DSGVO)
Wer ist eine betroffene Person? Betroffene Personen oder auch Betroffene genannt, sind Personen, deren Daten Sie speichern oder in sonstiger Art und Weise verarbeiten. Das können beispielsweise Kunden, Interessenten, Websitebesucher, Mitarbeiter des Lieferanten aber auch die eigenen Mitarbeiter sein.
Was muss ich einer betroffenen Personen gegenüber beachten? Kapitel III der Datenschutz Grundverordnung – DSGVO regelt unter anderem die folgenden Rechte der betroffenen Person:
- Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten (Artikel 13 DSGVO)
- Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
- Recht auf Vergessenwerden bzw. Löschung (Artikel 17 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO)
Für Sie sind vor Allem die Informationspflichten wie auch das Auskunftsrecht ein Besonderes Risiko, da diese aufgrund von bestimmten Fristen sehr schnell mit einer Anzeige bei der Datenschutzbehörde enden können. Das Risiko kann jedoch wesentlich verringert werden, wenn man einen guten Überblick über die verarbeiteten Daten im Unternehmen hat und die Informationen regelmäßig aktualisiert.
Die Löschung personenbezogener Daten
Sie wollen mir jetzt aber nicht tatsächlich sagen, dass auch die Löschung personenbezogener Daten ein Problem sein kann? Ja, selbst die Löschung von Daten kann ein Problem darstellen.
Alls Verantwortlicher dürfen Sie Daten nur verarbeiten, solange die Zwecke der Verarbeitung oder eine andere Rechtsgrundlage gegeben ist. Alternativ zu eine Löschung können Sie die Daten selbstverständlich auch anonymisieren, dann verlieren diese ihren Bezug zu der betroffenen Person.
Ein klassischer Fall sind Daten von Bewerbern. Diese dürfen Sie, falls kein Dienstverhältnis entsteht, nur bis zu 7 Monate aufbewahrt werden. Die Rechtsgrundlage für Sie ergibt sich dabei aus dem Gleichbehandlungsgesetz, da ein Bewerber bis zu 6 Monate nach dem Bewerbungsgespräch rechtliche Maßnahmen einleiten kann.